Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragliche Grundlagen für Leistungen und Lieferungen der engitec AG, Winterthur.
Stand: 1. April 2026
1. Ausgangslage
1.1. Die engitec AG verpflichtet sich allgemein zur Sorgfalt und zur qualitätsvollen Erbringung ihrer Leistungen und Lieferungen. Weiter verpflichtet sich die engitec AG zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise ihrer Mitarbeitenden und zur sorgfältigen Auswahl von Lieferanten, Zulieferern und sonstigen Partnern.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der engitec AG und dem Kunden.
2. Geltungsbereich und Widerspruchsregelung
2.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vertraglichen Leistungen und Lieferungen der engitec AG in der Schweiz. Abweichungen davon sind für den Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Allfällige AGB des Kunden gelten für die Rechtsbeziehungen mit der engitec AG nicht. Die engitec AG schliesst demnach die Übernahme allfälliger AGB des Kunden aus, sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders geregelt.
Ergänzend findet die SIA-Norm 118 (Ausgabe 1. Januar 2013) Anwendung, soweit die vorliegenden AGB keine anderslautenden Bestimmungen enthalten. Die vorliegenden AGB können von engitec AG in den Offertanfragen, Ausschreibungsunterlagen oder Verträgen geändert oder ergänzt werden.
2.2. Die in diesen AGB genannten Leistungen und Lieferungen beziehen sich auf das in der Verfügungsmacht des Kunden stehende Gebäude.
2.3. Die Leistungen und Lieferungen der engitec AG werden durch folgende Vertragsbestandteile definiert, wobei die Reihenfolge gleichzeitig als Rangordnung gilt:
- die Vertragsurkunde
- die vorliegenden AGB der engitec AG
- Leistungsbeschrieb und Bedingungen gemäss Offertanfrage oder Ausschreibungsunterlagen mit Plänen und Baubeschrieb
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hersteller oder Lieferanten (insbesondere Garantiebestimmungen)
- die SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013); sie wird ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt
- weitere einschlägige SIA-Normen (mit Bezug auf die Planung die SIA-Normen 102/103/108)
- die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
- die weiteren einschlägigen Normen anderer Fachverbände
Bei Widersprüchen zwischen Dokumenten innerhalb einer Beilage geht das Dokument mit dem höheren Detaillierungsgrad vor.
3. Inhalt und Umfang der Leistungen und Lieferungen sowie Lieferzeit
3.1. Die Offerten der engitec AG haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Nachgewiesene Preissteigerungen durch die Lieferanten der engitec AG bleiben in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten und werden an den Kunden weiterübertragen. Die offerierten Mengen sind approximativ. Die Lieferungen werden nach genauem Ausmass verrechnet.
Dies gilt insbesondere für die Anzahl Solarmodule und dazugehörige Bauteile in der Offerte. Diese basiert auf den vorhandenen Angaben von Plänen oder Fotos. Solange das Dach nicht ganz genau ausgemessen wurde, kann die Modulanzahl noch variieren. Bei nachträglicher Leistungssteigerung (Watt) / Wirkungsgrad (%) der Module ist der Preis in CHF pro kWp massgebend und wird in der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt.
Bei den in der Offerte aufgeführten Darstellungen / Bildern von Leistungen und von Produkten handelt es sich um unverbindliche Symbolbilder. Die engitec AG behält sich das Recht vor, Teilleistungen zu erbringen und jederzeit Konstruktions- oder Materialänderungen vorzunehmen. Dies gilt namentlich in Bezug auf Photovoltaik-Anlagen bezüglich Nennleistung der Module bzw. der Modultypen (+/- 5% Leistung pro Modul).
Die Offerte darf ohne Zustimmung der engitec AG nicht, auch nicht in Teilen, kopiert, abgeschrieben oder zur weiteren Submission verwendet werden. Verstösst der Kunde gegen dieses Verbot und kommt kein Vertrag zustande, schuldet er der engitec AG eine Konventionalstrafe von CHF 3'500.00.
3.2. Die Annahme der Offerte durch den Kunden ist erfolgt, wenn er die Auftragsbestätigung unterzeichnet und der engitec AG retourniert hat (per Post, E-Mail oder mittels Bestätigung über die Onlineplattform). Als Datum der Auftragserteilung gilt der Tag des Eingangs bei der engitec AG.
3.3. Umfang und Ausführung der Leistungen und Lieferungen der engitec AG sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen oder sind mittels vorgängiger und schriftlich erfolgter Vereinbarung festzulegen.
3.4. Die engitec AG verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen und Lieferungen innert der in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Termine zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Leistungen und Lieferungen zu den vereinbarten Terminen anzunehmen und zu bezahlen.
3.5. Für Liefer- bzw. Installationstermine von Produkten und Apparaten können nur Richtangaben gemacht werden, da die Herstellerangaben massgebend sind. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Die Einhaltung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
3.6. Die Termine verlängern sich in angemessenem Umfang bei nicht von der engitec AG zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt), wie Naturereignisse, Schnee, Sturm, Krieg, Epidemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung und ähnlichem. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.7. Die Leistungsverpflichtung der engitec AG steht unter dem Vorbehalt, dass die engitec AG durch Lieferanten oder Hersteller rechtzeitig und richtig beliefert wird. Andernfalls ist die engitec AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine gleichwertige Leistung zu erbringen.
3.8. Bei Verzögerung kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wenn er der engitec AG zuvor schriftlich eine Nachfrist von 8 Wochen gesetzt hat. Der Schadenersatz ist begrenzt auf maximal 3% des Werts der ausstehenden Leistung.
3.9. Nimmt der Kunde die Leistungen nicht termingerecht an, ist die engitec AG berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten.
3.10. Die engitec AG übernimmt keine Haftung im Zusammenhang mit der bestehenden Bausubstanz, für bauseits gelieferte Produkte und Materialien sowie bauseits vorhandene Installationen.
3.11. Die Prüfung der Machbarkeit von Installationen im oder am Gebäude, insbesondere für die Installation einer Photovoltaikanlage im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Tragwerkes, der Unterkonstruktion und der Dachhaut, ist nicht im Leistungsumfang und im Preis der engitec AG enthalten. Mehraufwände bei der Montage werden separat nach Aufwand verrechnet.
Die engitec AG lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen oder Installationen, von denen sie keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Für die Leistungen und Lieferungen der engitec AG gelten verbindlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer trägt der Kunde.
4.2. Erhöhen sich die Preise für Materialien gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage, ist die engitec AG berechtigt, die Mehrpreise in Rechnung zu stellen.
4.3. Zahlungsbedingungen für Privatkunden:
- 1. Zahlung: 50% der gesamten Vertragssumme, inkl. MWST., bei Bestellung des Materials, spätestens 10 Tage netto nach Auftragserteilung
- 2. Zahlung: 50% Restbetrag mit der Schlussrechnung, 10 Tage netto nach Inbetriebnahme der Anlage
Für alle weiteren Kunden (Gewerbe, Industrie, etc.):
- 1. Zahlung: 50% bei Bestellung des Materials, spätestens 10 Tage netto nach Auftragserteilung
- 2. Zahlung: bis zu 95% gemäss Projektfortschritt und separat vereinbartem Zahlungsplan
- 3. Zahlung: 5% mit der Schlussrechnung, 10 Tage netto nach Inbetriebnahme
Die engitec AG ist berechtigt, unter Anrechnung der geleisteten Akontozahlung dem Baufortschritt entsprechende Teilrechnungen zu stellen.
4.4. Die engitec AG beginnt mit der Montage und den Lieferungen erst, wenn die Akontozahlung geleistet wurde.
4.5. Ein festgelegter Zahlungstermin ist ein fester Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR.
4.6. Bei verspäteter Zahlung ist ohne zusätzliche Mahnung ein Verzugszins von 5% seit Zahlungstermin zu bezahlen.
4.7. Eigentumsvorbehalt: Die durch die engitec AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der engitec AG. Die engitec AG wird unwiderruflich dazu ermächtigt, den entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister anzumelden.
5. Anfordern von Förderbeiträgen und Bewilligungen
5.1. Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen als Bestandteil der Leistungen der engitec AG vereinbart wird, tritt die engitec AG als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden gegenüber Behörden auf.
5.2. Eine schriftliche Vollmachtserklärung wird separat erstellt und unterzeichnet.
5.3. Die engitec AG führt die notwendigen Anmelde- und Gesuchsverfahren für den Kunden aus und begleitet diese.
5.4. Die engitec AG übernimmt keine Gewähr für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen oder für die Auszahlung von Fördergeldern.
5.5. Die engitec AG übernimmt keinerlei Gewähr für die Einhaltung behördlicher Fristen. Die Terminüberwachung ist Sache des Kunden.
5.6. Die von der engitec AG gestellten Rechnungen sind geschuldet, auch wenn Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind.
5.7. Eventuelle Gebühren sind bauseits zu tragen, sofern nicht anders vereinbart. Dies kann folgende Gesuche betreffen:
- Baugesuch
- Anschlussgesuch Netzbetreiber (EEA)
- Planvorlage eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
- Auditierung und Beglaubigungen durch unabhängigen Kontrolleur
- Kosten für Lastgangmessungen oder Fernablesungen
6. Gewährleistung
Allgemeine Bestimmungen
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, das erhaltene Werk bzw. die gelieferte Ware innert 14 Tagen nach Ablieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innert 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen.
6.2. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ästhetische Vorgaben umgesetzt werden können, sofern baurechtliche Vorgaben oder Herstellergründe dem entgegenstehen. Nicht als Mängel gelten unerhebliche oder optische Abweichungen der Beschaffenheit oder farbliche Veränderungen.
6.3. Sofern durch den Kunden oder Dritte Änderungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, ist die Haftung der engitec AG vollumfänglich ausgeschlossen.
6.4. Soweit ein Mangel durch Erzeugnisse Dritter entstanden ist, beschränkt sich die Haftung auf die schriftlich vereinbarten Mängelhaftungsansprüche der Hersteller bzw. Lieferanten.
6.5. Die engitec AG übernimmt keine Verantwortung für Kostenfolgen wie Steueranpassungen, Eigenmietwertveränderung oder Gebühren, die nicht explizit im Lieferumfang enthalten sind.
Gewährleistung bei verkaufter Ware (reine Kaufverträge)
6.6. Tritt die engitec AG lediglich als Verkäuferin auf, so verjähren die Ansprüche auf Mängelgewährleistung mit dem Ablauf zweier Jahre ab Ablieferung der Ware. Nutzen und Gefahr gehen im Moment des Versands auf den Kunden über.
6.7. Die engitec AG behält sich im Mangelfall das Recht vor, alleine zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme und im weiteren Nachbesserung erfolgt.
Gewährleistung bei verkaufter Ware mit Einbau
6.9. Schliesst die engitec AG einen Werkvertrag ab bzw. wird die Lieferung in ein unbewegliches Werk eingebaut, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme.
6.10. Sind lediglich eingebaute Komponenten mangelhaft, liefert die engitec AG nur den Ersatz dieser mangelhaften Komponente kostenlos. Die mit dem Ersatz zusammenhängenden Mangelsuchkosten, Montage-, Anfahrts- und Rückfahrkosten müssen vom Kunden bezahlt werden.
6.12. Für die zugekauften Komponenten (Photovoltaikmodule, Wechselrichter usw.) leistet die engitec AG nur insoweit Gewähr, als Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Die Gewährleistungsrechte des Herstellers werden direkt auf den Kunden übertragen.
6.13. Die engitec AG tritt dem Kunden mit der Übergabe des Werkes sämtliche Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten der Solarmodule für Produktschäden und Degradation der Ausgangsleistung ab. Die Kosten des Ein- und Ausbaus der Module sowie die Transportkosten werden innerhalb der 5-jährigen Laufzeit der Produktgarantie von der engitec AG übernommen.
6.14. Die Haftung beschränkt sich auf den Auftragswert. Die engitec AG haftet nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden.
6.15. Die von engitec AG abgegebenen Schätzungen des Stromertrags und der Steuerersparnisse sind unverbindlich und ohne Haftung.
Leistungsgarantie
6.17. Die engitec AG garantiert die Leistung der gelieferten und eingebauten Photovoltaikmodule gemäss der entsprechenden Auftragsbestätigung. Diese Leistungsgarantie greift nur, sofern sich die gesamte Anlage noch vollständig und in mängelfreiem Zustand befindet und nicht der Kunde oder Dritte Arbeiten an der Anlage vorgenommen haben.
Besondere Bestimmungen: Speicherlösungen
6.19. Bei Batteriespeichersystemen gelten zusätzlich die AGB des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten.
6.20. Die Gewährleistung ist in jedem Fall auf den Auftragswert beschränkt.
Die engitec AG garantiert die Leistung der gelieferten Speicherlösungen gemäss Auftragsbestätigung, sofern sich die gesamte Anlage in mängelfreiem Zustand befindet. Die Leistungsgarantie greift nur, sofern die Speicherlösungen innert 30 Tagen verbaut werden und nie länger als 14 Tage vom Netz getrennt sind.
7. Besondere Bestimmungen Photovoltaik-Anlage
7.1. Vor der Installation einer Photovoltaik-Anlage sind bauseits zwingend Abklärungen zur Statik des Daches/Gebäudes notwendig. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist der Kunde für die statischen Abklärungen alleine verantwortlich.
7.2. Allfällige Anpassungen des bestehenden Blitzschutzes und die damit verbundenen Aufwände gehen zu Lasten der Bauherrschaft und sind nicht im Leistungsumfang der engitec AG enthalten.
7.3. Ist schriftlich vereinbart worden, dass die statische Abklärung durch die engitec AG erbracht wird, beauftragt diese einen Dritten. Allfällige Mehrkosten werden dem Kunden weiterverrechnet.
7.4. Bei Photovoltaik-Anlagen auf neu erstellten Flachdächern mit vorgängiger Dichtigkeitsprüfung leistet die engitec AG für die Dichtigkeit des Flachdaches zwei Jahre Gewähr. Für verdeckte Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist maximal fünf Jahre.
7.5. Bei bestehenden Flachdächern ohne vorgängige Dichtigkeitsprüfung übernimmt die engitec AG keine Gewähr für die Dichtigkeit des Dachs. Wird eine Dichtigkeitsprüfung vereinbart, gilt die gleiche Gewährleistung wie unter 7.4.
7.6. Im Falle einer Sanierung eines Flachdaches innerhalb der Lebensdauer der Photovoltaik-Anlage können durch De- und Wiedermontage Mehrkosten entstehen, welche vollumfänglich vom Kunden zu tragen sind.
7.7. Der Kunde akzeptiert, dass durch den Aufbau einer Anlage im Betrieb Lärmemissionen entstehen können.
7.8. Erweiterte Gewährleistung auf reine Montagearbeit: Die engitec AG übernimmt sämtliche Kosten für die Behebung der Montagemängel, falls nachweislich die Montage mangelhaft war.
7.10. Für die zugekauften Komponenten (Wechselrichter, Batteriespeichersysteme, Unterkonstruktionssysteme, Solarmodule, etc.) leistet die engitec AG nur insoweit Gewähr, als Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Die Gewährleistungsrechte werden direkt auf den Kunden übertragen.
Ertragsgarantien
7.11. Erkennt der Kunde einen Minderertrag, so muss er diesen umgehend bei der engitec AG anzeigen. Der Kunde ist angehalten, jährlich den Ertrag zu kontrollieren.
7.12. Die Gewährleistung ist in jedem Fall auf den Auftragswert beschränkt.
7.13. Der Energieertrag ist ein theoretischer Wert. Verschattungsobjekte, Degradation der Module und grobe Verschmutzungen müssen berücksichtigt werden.
7.14. Der Kunde kann einen separaten Überwachungs-Wartungsvertrag mit der engitec AG abschliessen. Ohne separaten Vertrag erfolgt keine Überwachung seitens der engitec AG.
8. Informationspflichten
Die engitec AG und der Kunde verpflichten sich gemeinsam, sich gegenseitig rechtzeitig auf besondere sachliche Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Bestimmungen aufmerksam zu machen, die für die Installation und den Gebrauch der Lieferungen von Bedeutung sein könnten. Die Parteien informieren sich gegenseitig umgehend über Hindernisse, die die Erfüllung des Vertrages in Frage stellen könnten.
9. Planerleistungen und Planervertrag
9.1. Werden von der engitec AG ausserhalb einer Lieferung reine Planerleistungen ausgeführt, gelten die folgenden Regelungen.
9.2. Die engitec AG verpflichtet sich zur Erbringung sämtlicher in der Vertragsurkunde umschriebenen Leistungen, umfassend die definierten Teilphasen gemäss LM SIA 112 respektive LHO SIA 102, 103, 108.
9.3. Die Leistungen umfassen die definierten Grundleistungen und die besonders zu vereinbarenden Leistungen, sofern letztere explizit in der Vertragsurkunde aufgeführt sind.
10. Unterhaltsarbeiten und Unterhaltsvertrag
10.1. Der Unterhaltsvertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr und kann bis spätestens 3 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt schriftlich per Einschreiben gekündigt werden. Bei frühzeitigem Rücktritt besteht kein Rückerstattungsrecht.
10.2. Die engitec AG haftet maximal im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherungsdeckung für Personen- und Sachschäden bis CHF 10'000'000 je Schadenereignis.
10.3. Alle Arbeiten, Reparaturarbeiten und Instandsetzungen sowie Verbrauchs- und Ersatzmaterial werden nach Aufwand und den aktuellen Regieansätzen der engitec AG verrechnet. Aufschläge ausserhalb der normalen Arbeitszeiten (werktags 07:00 bis 18:00 Uhr):
- 25% 18:00 bis 22:00 Uhr
- 50% 22:00 bis 07:00 Uhr
- 50% an Samstagen
- 100% an Sonn- und Feiertagen
10.4. Der Richtpreis pro Begehung und Anlagencheck wird auf die Jahre verteilt.
10.5. Die Rechnungen aus dem Vertragsverhältnis sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen zahlbar.
10.6. Der Kunde übergibt der engitec AG sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung des Unterhaltsvertrages notwendig sind.
10.7. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung kein Widerspruch zum Inspektorenbericht, akzeptiert der Kunde die Leistung als ordnungs- und vertragsgemäss.
10.8. Der Kunde hat die freie Zugänglichkeit aller technischen Einrichtungen zu gewährleisten. Die Arbeitssicherheit bei einer Dachbegehung muss durch den Gebäudeeigentümer gewährleistet sein. Zusätzliche Hebemittel werden separat verrechnet.
10.9. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden an seiner Photovoltaik-Anlage unverzüglich der engitec AG zu melden.
10.10. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass anlagenbezogene Daten gesichert und verwaltet werden.
10.11. Lässt der Kunde die Reinigung durch Dritte ausführen, haftet die engitec AG nicht für dabei entstandene Schäden.
11. Haftung
11.1. Sofern keine besondere Regelung greift, haftet die engitec AG für unmittelbare und direkte Schäden bis zum Betrag von maximal CHF 10'000'000.
11.2. Jede weitergehende Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden ist im gesetzlich maximal zulässigen Umfang wegbedungen. Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt.
12. Gebühren für Garantien
12.1. Die Gebühren für Garantien (wie z.B. Bank- und/oder Zahlungsgarantien) sind durch den Auftraggeber zu tragen.
13. Arbeitssicherheit
13.1. Grundlagen
Die Einhaltung der Arbeitssicherheit nach SUVA ist zwingend. Dies betrifft:
- Seitlicher Fallschutz, ortseitig und traufseitig durch Schutzläden, Geländer oder Gerüst
- Auffangnetz unterhalb der Dachkonstruktion bei nicht vorhandener Durchbruchsicherung
- Schutzmasken im Umgang mit asbesthaltigen Materialien
- Persönliche Schutzausrüstungen (Schutzbrille, Ohrenschutz, Handschuhe)
- Persönlicher Sicherheitsschutz bei ungesicherten Arbeiten
Ohne anderweitige Vereinbarung ist der Kunde für die Erstellung genügender Sicherungsmassnahmen verantwortlich.
13.2. Montage der Arbeitssicherheit für Dritte
Die Einhaltung der Arbeitssicherheit gemäss Instruktionen der engitec AG ist zwingend. Bei Unfall und Nichteinhaltung der Vorgaben lehnt die engitec AG jede Haftung ab.
13.3. Risiken durch Arbeiten Dritter
Durch Arbeiten Dritter an der Gebäudehülle entstehen Risiken, insbesondere durch erhöhte Belastung der Dachhaut, nicht fachmännisches Betreten der Dachfläche und Entstehung von Rinnstellen. Die Haftung für diese bestehenden Risiken obliegt dem Auftraggeber.
14. Verwendung Bildmaterial vom Objekt
Die engitec AG wird ermächtigt, die Arbeiten fotografisch festzuhalten, zu dokumentieren und zur Qualitätssicherung aufzubewahren. Die Verwendung in Inseraten, als Referenz oder auf der Homepage zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
Zur Wahrung der Privatsphäre des Kunden werden keine Namenangaben gemacht. Mit Unterschrift auf dem Werkvertrag erklärt sich der Kunde mit der Verwendung einverstanden und verzichtet auf eine Entschädigung.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des «Wiener Kaufrechts» (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.
15.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der engitec AG in Winterthur.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Bei Personengesellschaften als Kunden haften die Gesellschafter der engitec AG gegenüber als Solidarschuldner.
16.2. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung der engitec AG auf Dritte übertragen werden.
16.3. Zusammen mit dem Vertrag enthalten diese AGB den gesamten Vertragswillen der Vertragschliessenden und ersetzen alle früheren Abreden. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
16.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen bindend in Kraft.
16.5. Die engitec AG behält sich die jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Die neuen Bedingungen gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.
16.6. Mit Unterschrift bestätigt der Kunde, den Werkvertrag sowie die zugehörigen AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.